Institutsordnung des Instituts für Bildungswissenschaft der Universität Wien
§ 1. Die Organe des Instituts sind
a) der Institutsvorstand resp. die Institutsvorständin
b) die Institutskonferenz
c) die Institutsversammlung
§ 2. Institutsvorständin/Institutsvorstand
a) Die Funktion des*der Institutsvorstandes*ständin des Instituts entspricht der im Organisationsplan der Universität Wien festgelegten Funktion des Leiters oder der Leiterin der „Subeinheit“ (§ 8 Abs. 3).
b) Die Institutsvorständin/der Institutsvorstand hat Informationspflicht gegenüber der Institutskonferenz in allen das Institut betreffenden Belangen, insbesondere was Budget- und Personalentwicklungsfragen angeht.
c) Im Zusammenhang mit Entscheidungen oder Regelungen, die primär einzelne Mitarbeiter*innen oder Arbeitsbereiche betreffen, sucht der*die Institutsvorstand*ständin vor deren Festlegung das informative Gespräch mit diesen Personen bzw. Personengruppen (sowie gegebenenfalls deren gewünschten Vertreter*innen).
d) Die Institutsvorständin/der Institutsvorstand beruft mindestens zweimal im Semester eine Institutskonferenz und eine Institutsversammlung ein.
e) Für den Fall, dass wenigstens ein Fünftel aller Mitglieder (mind. 4 Stimmen von 20 stimmberechtigten Personen) der Institutskonferenz ihrem Bedenken über eine Entscheidung des Institutsvorstandes schriftlich Ausdruck verleihen, ist gemäß § 3 der Geschäftsordnung für Kollegialorgane der Universität Wien unverzüglich eine Sitzung der Institutskonferenz einzuberufen, die sich mit dem betreffenden Punkt auseinandersetzt.
§ 3. Die Institutskonferenz
1) Der Institutskonferenz gehören folgende Gruppen an
a) Je dem wissenschaftlichen Universitätspersonal angehörende Vertreter*in aus den am Institut angesiedelten Arbeitsbereichen unabhängig der Kurienzugehörigkeit (inkl. Professor*innen, Mittelbau, Projektmitarbeiter*innen) (Stand: 21.11.2025: 12 Personen):
Arbeitsbereich |
b) Eine Vertreter*in des am Zentrum für Lehrer*innenbildung angesiedelten Professor*innen mit anteiliger Personalanbindung an das Institut.
c) Zwei Vertreter*innen des allgemeinen Universitätspersonals (Institutskoordinator*in und SSC-Koordinator*in).
d) Fünf Vertreter*innen der Studierenden (inkl. Doktoratsstudierende, die die Dissertation im Bereich Bildungswissenschaft verfassen).
e) Ein Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen bzw. ein/eine von diesem nominierte*r Vertreter*in hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen der Institutskonferenz teilzunehmen.
f) Als ständige Auskunftspersonen ohne Stimmrecht gehören der Institutskonferenz die folgenden Personen an: Der*die Dekan*in, der*die Institutsvorstand*ständin, der*die Studienprogrammleiter*in der SPL 19, der*die Studienprogrammleiter*in der DSPL 59, der*die Leiter*in der Doctoral School of Education. Bei Verhinderung ist ein*e Stellvertreter*in zu entsenden.
Die Vertreter*innen der unter a), b) und d) genannten Personengruppen werden von der jeweiligen (Status-)gruppe oder dem jeweiligen Arbeitsbereich delegiert. In den Gruppen bzw. Arbeitsbereichen ist die Vertretung durch Ersatzpersonen sowie die Nachnominierung bei Austritten möglich.
Stimmübertragungen sind für alle Mitglieder möglich. Pro Person sind bis zu zwei Stimmen möglich (eine eigene Stimme + eine Stimmübertragung oder bei Ersatzmitgliedern zwei Stimmübertragungen).
Die Sitzungen finden in hybrider Form statt.
2) Beschlussfähigkeit, Abstimmungen
a) Das Quorum der Institutskonferenz ist erreicht, wenn die Hälfte der Mitglieder (mind. 10 Stimmen von 20 stimmberechtigten Personen) anwesend ist.
b) Die Abstimmungen sind geheim durchzuführen, können jedoch auf Antrag auch offen stattfinden.
c) Elektronische Abstimmungen sind möglich.
3) Vorschläge zur Bestellung der Institutsleitung
a) Die Institutskonferenz schlägt die*den Institutsvorstand*ständin zur Bestellung nach einer Vorstellung der Kandidat*innen vor. Hierfür genügt eine einfache Mehrheit.
b) Die Institutskonferenz schlägt die Bestellung der Vertreter*innen der/des Institutsvorstand*ständin vor. Hierfür genügt eine einfache Mehrheit.
c) Der Termin für Abstimmungen für die*den Institutsvorstand*ständin beziehungsweise deren*dessen Stellvertreter*innen ist mindestens zwei Wochen im Vorhinein den Mitgliedern der IK bekannt zu geben.
d) Das Ergebnis dieser Abstimmungen gilt als Meinungsäußerung des Instituts hinsichtlich des Rechtes der Institutsangehörigen auf Anhörung durch die*den Leiter*in der Organisationseinheit (Fakultät).
4) Der Institutskonferenz obliegen darüber hinaus folgende Aufgaben, insbesondere:
a) Empfehlungen für alle Institutsangelegenheiten.
b) Entscheidungen über Stellungnahmen zu Institutsangelegenheiten, die im Hinblick auf die Bedeutung im Lehr- und Forschungsbetrieb beziehungsweise auf die damit zu erwartenden Kosten der resp. der*dem Institutsvorstand*ständin vorgelegt werden.
c) Empfehlung zur Bestellung und Abberufung der*des Institutsvorstand*ständin und der Stellvertreter*innen.
d) Diskussion des jeweiligen Entwicklungsplanes sowie von Vorschlägen zu öffentlichen Ausschreibungen in Personalangelegenheiten.
e) Diskussion des jeweiligen Institutsprofils.
5) Die SPL
berichtet in jeder Sitzung der Institutskonferenz über die Tätigkeit der Studienprogrammleitung sowie der Studienkonferenz und ihre Entscheidungen.
§ 4. Die Institutsversammlung
Die*der Institutsvorstand*ständin hat einmal im Semester alle am Institut Beschäftigten ebenso wie die Studierendenvertretung und externe Lehrende zu einer Institutsversammlung einzuladen.
Die Institutsversammlung findet in hybrider Form statt.
§ 5. Etwaige Änderungen der Institutsordnung durch die IK werden mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.
Diese Institutsordnung wurde von der Institutskonferenz des Instituts für Bildungswissenschaft am 3. Dezember 2025 verabschiedet und von der Institutsvorständin, Univ. Prof. Dr. Veronika Wöhrer, mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.
